Rechtsanwalt Olaf Sonfeld

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06-10-17 11:26 Alter: 7 Jahr/e

Volksverhetzung durch Facebook-Kommentare

Urteil des OLG Hamm vom 7.09.2017 (4 RVs 103/17)

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Berufssoldat wegen Volksverhetzung verurteilt werden kann, wenn er bei Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge in öffentlich abrufbaren Kommentaren als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" beschimpft.

Im Januar 2016 schrieb der seinerzeit 33 Jahre alte, noch als Berufssoldat bei der Bundeswehr beschäftigte Angeklagte auf der Facebook-Seite "www.facebook.com/112-magazin.de" mehrere öffentlich abrufbare Kommentare. Zu einem Artikel über einen in einem Zugabteil straffällig gewordenen Flüchtling hinterließ der Angeklagte u.a. folgende Kommentare: "Grenzen sofort schließen alle illegalen Einwanderer oder die so genannten Flüchtlinge sofort abschieben. Das Geld was aufeinander für die Affen da ist sollte lieber unseren eigenen obdachlosen oder Rentnern zu gute kommen das War nie Geld für da aber auf einmal können wir die alle durchfüttern? Der große knall Wird kommen und das sehr bald."
Wenige Minuten später fügte er ein Bild eines Transall-Flugzeuges ein und schrieb: "Deutschland will Transall-Maschinen der Bundeswehr einsetzen, um abgelehnte Asylbewerber schneller abzuschieben. In der CSU streitet man noch, aus welcher Höhe der Abwurf erfolgen soll."
Den wenige Tage später veröffentlichten Artikel über einen arabischen Ladendieb, der von Zeugen gestellt wurde und die Beute zurückließ, kommentierte der Angeklagte wie folgt: "Irgendwann wird auch das kriminelle Regierungspack merken dass die Integration für dieses gesochse voll in die Hose gegangen ist und dieses Ungeziefer nur unsere Geld haben will. Denn wenn die wirklich Hilfe brauchen würden sieht Dankbarkeit meiner Meinung aber ganz anders aus." Wenige Minuten später schrieb der Angeklagte: "Wieder ein so genannter bedauerlicher Einzelfall hahahahahahahaha Abschieben dieses Pack."
Als der Angeklagte die Kommentare veröffentlichte, verfügte er über ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil, in dem er zu seiner Person mitteilte, bei der Bundeswehr zu arbeiten.
Das AG Detmold verurteilte den – zu dieser Zeit bereits aus der Bundeswehr ausgeschiedenen – Angeklagten wegen der vorgenannten Kommentare zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 25 Euro (3.750 Euro). Auf die Berufung des Angeklagten bestätigte die zuständige 2. kleine Strafkammer des LG Detmold die erstinstanzliche Verurteilung. Dabei wies das Landgericht darauf hin, dass die vom Angeklagten abgegebenen Kommentare den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllten. Der Angeklagte habe die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, dass er kriminelle Ausländer und Flüchtlinge beschimpft und böswillig verächtlich gemacht habe. Mit deren Bezeichnung als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und kriminelles "Pack" habe er seine Missachtung öffentlich kundgegeben. Durch seine Kommentare habe der Angeklagte sowohl die in den Artikeln angesprochenen Ausländer und außerdem die Gesamtheit der kriminellen Ausländer und Flüchtlinge als verachtenswert, minderwertig und unwürdig dargestellt und somit verächtlich gemacht. Dieses Vorgehen sei geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da der Angeklagte in seinem Facebook-Profil selbst angegeben habe, bei der Bundeswehr beschäftigt zu sein. Es handele sich daher nicht um die Äußerung einer Privatperson, sondern um die eines Berufssoldaten, bei dem die Allgemeinheit davon ausgehe, dass er die verfassungsmäßigen Rechte auch von Ausländern schützte.

Das OLG Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung setze der Tatbestand der Volksverhetzung keine öffentliche Äußerung voraus. Es genüge eine Tathandlung, die zur öffentlichen Friedensstörung geeignet sei. Die Tat des Angeklagten richte sich auch gegen Teile der Bevölkerung. Dieser Begriff umfasse alle Personenmehrheiten, die aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbarer Teil von der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzbar seien. Hierzu zählten auch die im Bundesgebiet lebenden Flüchtlinge.

Vorinstanzen
AG Detmold, Urt. v. 26.10.2016 - 2 Cs 670/16
LG Detmold, Urt. v. 27.04.2017 - 25 Ns 110/16

Der Beschuss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 26.09.2017


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Verweise
Rechtsanwaltskammer Hamm
Bundesverfassungsgericht
Amtsgericht Bottrop
Wikipedia: Rechtsanwalt
Zitat

Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muss man die Rechte studiert haben.

Georg Christoph Lichtenberg