Rechtsanwalt Olaf Sonfeld

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15-06-17 20:32 Alter: 7 Jahr/e

Wohnraummiete: Beweislast des Mieters für bereits vorhandene Schäden bei Einzug

Urteil des AG Saarbrücken vom 12.1.2017 (120 C 12/16)

Das AG Saarbrücken hat entschieden, dass der Vermieter einen Schaden zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beweisen muss, der Mieter dagegen, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war.

Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterin von ihrem Vermieter auf Schadensersatz wegen bestehender Mängel bei Rückgabe der Mietwohnung in Anspruch genommen. Die Mieterin argumentierte, dass der Schaden schon bereits bei Einzug vorhanden gewesen sei und nicht sie, sondern vielmehr der Vormieter, oder vielleicht noch der Vorvormieter für diesen Schaden verantwortlich sei. Die Türen und Türzargen, an denen der Vermieter den Schaden behauptete, seien schon bei ihrem Einzug erheblich abgenutzt und zerkratzt gewesen. Es seien daher – wenn überhaupt – nur kleinere Kratzer hinzugekommen, die auf keinen Fall einen Schaden darstellen würden.

Die Klage des Vermieters war vor dem AG Saarbrücken erfolgreich.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB. Aus dem Mietvertrag ergebe sich die Verpflichtung der Mieterin, die Mietwohnung in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben, wenn der Mietvertrag ende. Gegen diese Verpflichtung habe die Mieterin verstoßen, weil sie die Türen und Zargen in einem beschädigten Zustand zurückgegeben habe, der deutlich schlechter war als derjenige beim Einzug.

Der Vermieter müsse grundsätzlich beweisen, dass ein Schaden zum Zeitpunkt des Auszuges vorgelegen habe. Hierzu könne der Vermieter auf das unterschriebene Abnahmeprotokoll zurückgreifen, auf Bilder, Sachverständigengutachten oder auch Zeugenaussagen, wie z.B. die der Handwerker. Vorliegend konnte der Vermieter die Beschädigungen zur Überzeugung des Amtsgerichts beweisen. Die Schäden seien im Abnahmeprotokoll aufgeführt. Dies führe zu einer Umkehr der Beweislast. Die Mieterin müsse beweisen, dass die Beschädigungen bei der Rückgabe nicht vorlagen, was ihr jedoch nicht gelinge. Ferner gelinge ihr auch nicht der Nachweis, dass die Beschädigungen bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Im Übergabeprotokoll seien keine Schäden erwähnt. Außerdem sei dieser Nachweis auch durch die Zeugenaussagen nicht zu führen.

 

Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 15/2017 v. 31.05.2017


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Verweise
Rechtsanwaltskammer Hamm
Bundesverfassungsgericht
Amtsgericht Bottrop
Wikipedia: Rechtsanwalt
Zitat

Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muss man die Rechte studiert haben.

Georg Christoph Lichtenberg