Rechtsanwalt Olaf Sonfeld

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30-08-17 16:12 Alter: 7 Jahr/e

Gewerbliche eBay-Angebote müssen Link zur OS-Plattform enthalten

Entscheidung des des OLG Hamm vom 21.08.2017 (4 U 50/17)

Das OLG Hamm hat entschieden, dass gewerbliche Angebote auf der Internetplattform eBay einen "klickbaren" Link zur OS-Plattform, dem Onlineportal der Europäischen Union zur Unterstützung einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern, enthalten müssen.

Die Verfügungsklägerin aus Mönchengladbach und die Verfügungsbeklagte aus Münster bieten als gewerbliche Händler im Internet Software über alle gängigen Plattformen an, so auch über eBay. Dort bot die Verfügungsbeklagte Anfang des Jahres 2017 ein Windows-Produkt zum Kauf an. Als Wettbewerberin beanstandete die Verfügungsklägerin, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten keinen funktionierenden Link auf die OS-Plattform enthalten habe (http://ec.europa.eu/consumers/odr/), was mit der europäischen ODR-Verordnung nicht zu vereinbaren sei. Von der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin deswegen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Dem ist die Verfügungsbeklagte entgegengetreten. Nach ihrer Ansicht regele die EU-Verordnung keine Angebote auf Handelsplattformen. Abgesehen davon enthielten ihre bei eBay veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen textlichen Hinweis auf die Internetadresse der OS-Plattform. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung das Unterlassen des von ihr gerügten Wettbewerbsverstoßes verlangt.
Ihr Begehren war erfolgreich. Das LG Bochum hatte die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und diese mit Urteil vom 09.03.2017 bestätigt (14 O 20/17).

Das OLG Hamm hat darauf hingewiesen, dass die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die im beanstandeten Internetangebot der Verfügungsbeklagten enthaltene bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform (ohne eine "Verlinkungs"-Funktionalität) keinen "Link" im Sinne der einschlägigen Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 der europäischen ODR-Verordnung dar. Ein "Link" setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität ("Klickbarkeit") voraus. In der Verordnung sei gerade nicht davon die Rede, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) "mitteilen" müsse.

Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform bestehe auch für Angebote auf der Internetplattform eBay. Derartige Angebote würden vom Begriff der "Website" im Sinne der genannten Vorschrift erfasst. Aus der in der Verordnung ausdrücklich geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, lasse sich nicht – quasi im Umkehrschluss – entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten solle. Sinn und Zweck der ODR-Verordnung erforderten vielmehr ein weites Verständnis des Begriffs "Website", wie bereits in dem Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017 (9 W 426/16) überzeugend ausgeführt worden sei.

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Verfügungsbeklagte nach dem vom OLG Hamm erlassenen Hinweisbeschluss zurückgenommen, so dass die einstweilige Verfügung des LG Bochum Bestand hat.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 21.08.2017


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Verweise
Rechtsanwaltskammer Hamm
Bundesverfassungsgericht
Amtsgericht Bottrop
Wikipedia: Rechtsanwalt
Zitat

Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muss man die Rechte studiert haben.

Georg Christoph Lichtenberg