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Baulärm als Mietmangel
Entscheidung des LG Berlin vom 15.1.2019 ( 67 C 309/18)
Das LG Berlin hat entschieden, dass von einem Nachbargrundstück ausgehender Baulärm einen Mietmangel darstellen kann, der zur Mietminderung berechtigt, auch wenn der Vermieter weder Verursacher der Beeinträchtigung ist noch die Möglichkeit hat dagegen vorzugehen.
Auf dem Nachbargrundstück des Mieters wurde eine Tiefgarage zunächst abgerissen und dann ein Hochhaus neu errichtet. Hierdurch war es über einen längeren Zeitraum zu erheblichen Baulärm gekommen, den der Mieter nicht weiter entschädigungslos hinnehmen wollte. Er minderte daraufhin die Miete.
Das LG Berlin hat die Mietminderung bestätigt.
Nach Auffassung des Landgerichts stellen die von dem Nachbargrundstück erheblichen Bauimmissionen, vor allem die Lärmbeeinträchtigung, einen Mietmangel dar. Unerheblich sei dabei der Einwand des Vermieters, dass er auch keine Handhabe gegen diese Beeinträchtigung habe und nicht er, sondern vielmehr ein Dritter Verursacher sei. Dies sei bereits höchstrichterlich in der Entscheidung des BGH vom 10.02.2010 (VIII ZR 343/08) festgelegt. Denn die Minderung der Miete sei gerade nicht als Bestrafung des Vermieters gedacht, vielmehr soll hierdurch das Gleichgewicht der beiden gegenüberstehenden Pflichten wieder hergestellt werden. Unabhängig warum und von wem die Beeinträchtigung ausgehe, soll der Mieter nur für eine völlig mangelfreie Wohnung auch die gesamte Miete schulden. Nicht wichtig sei dabei, wer Verursacher der Störung ist.
"Diese Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen", so Rechtsanwältin Beate Heilmann, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). "Es wird in anderen Entscheidungen der Landgerichte die Minderung wegen Baulärm und wohl auch Lärm vom Nachbargrundstück ausgeschlossen. Solange eine einheitliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung nicht existiert, muss der Mieter damit rechnen, dass ihm ein Minderungsrecht nicht zugesprochen wird. Dies ist insbesondere für den Mieter gefährlich: Behält er die Miete aufgrund eines vermeintlichen Mangels ein, wird ein solcher aber vom Gericht abgelehnt, wendet sich das Blatt. Der Mieter ist dann mit Mietzahlungen im Rückstand und muss eventuell sogar mit einer Kündigung rechnen."
Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR 6/2019 v. 05.06.2019